Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) – das musst du für dein Unternehmen wissen
Bürokratie

Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) – das musst du für dein Unternehmen wissen

Susanne
Susanne

Unternehmerin

· Dezember 2023

In diesem Artikel

Nun, um die Abgabe- und Meldepflicht der Künstlersozialkasse ansatzweise zu verstehen, werden wir uns im Folgenden ein wenig näher mit der Künstlersozialkasse beschäftigen. Es gibt viele Missverständnisse im Zusammenhang mit der Künstlersozialkasse, die sich jedoch bei näherer Betrachtung auflösen lassen.

Als virtuelle Assistentin teile ich hier gerne meine Erfahrungen mit der Künstlersozialkasse. Zu meinen Kund:innen zählen neben einer Werbeagentur auch eine Fotoproduzentin. Beide Kund:innen haben auf unterschiedliche Art mit der Künstlersozialkasse zu tun.

Die Werbeagentur zum Beispiel führt das Unternehmen als GmbH und ist somit als juristische Person nicht abgabepflichtig. Das wäre natürlich pauschal zu einfach, und daher gibt es selbst für juristische Personen Ausnahmen, auf die wir später noch eingehen.

Die Fotoproduzentin ist keine juristische Person. Sie muss bei ihren Rechnungen an die Endkund:innen stets darauf achten, dass auf alle relevanten Bereiche die Abgaben an die Künstlersozialkasse erhoben werden. Auch dazu später mehr.

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Zunächst einmal: Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine gesetzliche Sozialversicherung für Publizist:innen und selbständige Künstler:innen in Deutschland. Vergleichbar ist die Leistung der Künstlersozialkasse mit der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer:innen. Gegründet wurde die Künstlersozialkasse im Jahr 1983 und zählt bis jetzt (Stand September 2023) rund 200.000 Versicherte in Deutschland.

Dahinter stand die Absicht, den unregelmäßigen Auftragslagen, schwankenden Honoraren und schlechter Absicherung ausgesetzten Kreativ-Freiberufler:innen eine gesetzlich garantierte Kranken- und Rentenversicherung anzubieten.
Das Modell der Künstlersozialkasse basiert auf einer Mischfinanzierung ähnlich den gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen für Arbeitnehmer:innen: 50 Prozent des Beitrags werden durch den:die Versicherte:n aufgebracht, der restliche Teil durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter:innen bzw. Auftraggeber:innen und staatliche Zuschüsse.

Die Künstlersozialkasse ist für diejenigen selbständigen Künstler:innen und Publizist:innen relevant, die diese Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Die Künstlersozialkasse prüft individuell anhand der Antragsunterlagen, ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind.

Wer sich nebenberuflich gelegentlich ein paar Euro dazuverdient, weil er:sie z.B. einen Flyer entwirft oder Bilder für eine Website macht, ist bei der Künstlersozialkasse nicht abgabepflichtig.

Wie hoch ist der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse?

Der Abgabesatz liegt aktuell bei 5,0 % (Stand: September 2023).

Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe wird jährlich entsprechend des geschätzten Bedarfs für das folgende Kalenderjahr durch Rechtsverordnung festgesetzt. In der Vergangenheit lag der Abgabesatz dadurch auch schon mal bei 5,2 %, und zuletzt bei 4,2 %.

Wer ist bei der Künstlersozialkasse abgabepflichtig?

Einzahlen in die Künstlersozialkasse müssen selbständige Künstler:innen und Publizist:innen, aber auch Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstler:innen oder Publizist:innen in Anspruch nehmen, oder typischerweise künstlerische oder publizistische Werke, beziehungsweise Leistungen, verwerten.

Selbständige Künstler:innen und Publizist:innen, die ein jährliches Mindesteinkommen (Gewinn) von 3.900,00 Euro erwirtschaften, müssen verpflichtend in die Künstlersozialkasse einzahlen. Erwirtschaftet ein:e selbständige:r Künstler:in oder Publizist:in mit seiner:ihrer Arbeit weniger als den jährlichen Mindestsatz, scheidet er:sie aus der Künstlersozialversicherung wieder aus.

Die Künstler:innen und Publizist:innen sind durch die Künstlersozialkasse versichert. Die Künstlersozialkasse erbringt selbst keine Leistung. Sie erhält zwar die Beiträge und Künstlersozialabgabe, leitet diese allerdings zu den jeweiligen Versicherungsträgern weiter.

Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und in diesem Zusammenhang Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen mit einer Gesamtsumme über 450 Euro im Kalenderjahr zahlen, sind ebenfalls abgabepflichtig. Der Abgabesatz liegt hier dieses Jahr (2023) auch bei 5,0 %. 

Festzuhalten ist hier, dass die Abgabe an die Künstlersozialkasse lediglich dann zum Tragen kommt, wenn freischaffende Künstler:innen und Publizist:innen aus Deutschland beschäftigt werden, die auch in Deutschland versicherungspflichtig sind.
Wenn nun ein Unternehmen Künstler:innen oder Publizist:innen aus dem Ausland für die eigene Öffentlichkeitsarbeit anstellt, um das eigene Unternehmen oder Produkte zu bewerben, fällt keine Abgabe für die Künstlersozialkasse an, auch wenn es sich um künstlerische Arbeit handelt (z.B. Logo entwickeln, Produktverpackungen oder Artikel designen).

Bei Unternehmen obliegt seit 2007 die Prüfung der Abgabepflicht der Deutschen Rentenversicherung. Bei Verstoß gegen die Melde- beziehungsweise Abgabepflicht drohen empfindliche Bußgelder.

Die Summe aller an selbständige Künstler:innen und Publizist:innen gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden.
Eine beispielhafte Aufzählung von künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ist in einer Informationsschrift (Informationsschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse) enthalten.

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Ausnahmen bei der Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse

Natürlich gibt es auch bei der Künstlersozialkasse Ausnahmen. Zum Beispiel müssen nebenerwerbstätige Künstler:innen und Publizist:innen, die ihr Einkommen überwiegend aus einer anderen Haupttätigkeit beziehen, keine Beiträge an die Künstlersozialkasse entrichten.

Eine weitere Ausnahme stellen, wenngleich diese Berufsstände eine gewisse gestalterische Leistung erbringen, zum Beispiel Goldschmied:innen oder Instrumentenbauer:innen, dar.

Eine Ausnahme sind auch Aufträge von Künstler:innen, die keine künstlerische Freiheit erlauben. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn ein:e Stylist:in bei einem Fotoshooting ein Modell exakt nach Kund:innenwunsch schminkt und hier keinerlei Freiraum in der Farbgestaltung und dem Ergebnis hat.

Hat allerdings diese:r Stylist:in die Freiheit, was das Makeup betrifft, dann ist diese Tätigkeit als künstlerisches Schaffen zu werten, und die Abgabe für die Künstlersozialkasse ist fällig. Dies trifft sogar auf Auslagen des:der Stylist:in zu, die er:sie im Rahmen des Auftrags für z.B. Equipment hat. Der:die Stylist:in schreibt nach dem Auftrag die Rechnung an den:die Kund:in. In der Rechnung ist die Arbeitsleistung (z.B. 3 Models schminken) aufgeführt, und auch eine Position mit Auslagen (z.B. Abschminkwatte, Wimpernkleber, Accessoires, etc.) enthalten. Hier ist dann auf die gesamte Rechnungssumme (Nettobetrag) die Abgabe für die Künstlersozialkasse abzuführen.

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Ein anderes Beispiel ist ein:e Foodstylist:in. Wenn der:die Foodstylist:in selbst Lebensmittel für das Setting dazukauft, und diese Auslagen auf der Rechnung vermerkt, sind auch für diese Lebensmittel Abgaben an die Künstlersozialkasse fällig. So kann es schon mal vorkommen, dass selbst auf eine Grapefruit oder ein knuspriges Körnerbrötchen Abgaben an die Künstlersozialkasse entrichtet werden müssen.

Wann besteht keine Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse?

Erhält ein Unternehmen, z.B. eine Werbeagentur, einen Auftrag für die Gestaltung einer Website, unterliegt das beauftragende Unternehmen nicht der Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe. Denn die Abgabepflicht knüpft daran an, ob ein künstlerischer und publizistischer Auftrag an eine natürliche Person vergeben wird. Nur eine natürliche Person ist schützenswert im Sinne des Sozialrechtes und benötigt eine Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Eine juristische Person wie eine GmbH kann kein:e Künstler:in sein!

Kritik an der Abgabepflicht der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse hat nicht nur Befürworter:innen, sondern es gibt auch Gegenwind für die Künstlersozialkasse.

So hat sich zum Beispiel im Jahr 2010 der Bund der Steuerzahler:innen für die Abschaffung der KSK eingesetzt. Der Verband kritisiert, dass die Prüfung der Abgabepflicht für kleinere und mittlere Unternehmen einen enormen bürokratischen und zeitlichen Aufwand darstellt. Es sei nicht zumutbar, dass die Künstlersozialkassenabgabe auch dann entrichtet werden müsse, wenn die beauftragten Künstler:innen oder Publizist:innen gar keine Mitglieder der Künstlersozialkasse seien. Der Bund der Steuerzahler:innen unterstützte hier zwei Musterprozesse gegen die Künstlersozialabgabe. Die Klagen wurden jedoch erstinstanzlich abgewiesen.

Die Abschaffung der Künstlersozialversicherung halten Befürworter:innen wie der Deutsche Kulturrat sowie die Journalistengewerkschaften und einige andere Verbände für das Ende des freien Journalismus in Deutschland. Das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt weit unter 15.000 Euro. Bei einem solch geringen Einkommen sei eine private Absicherung nicht möglich, so der Kulturrat. Bei einer Abschaffung wäre die Mehrzahl der Künstler:innen weder kranken-, noch pflege- oder rentenversichert.

📌 Fazit: Einiges zu beachten bei der Abgabepflicht der Künstlersozialkasse

Dieser kleine Exkurs in die Welt der Künstlersozialkasse hat nun vielleicht die ein oder andere Frage beantwortet. Die Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse besteht bei allen hauptberuflich selbständigen Künstler:innen und Publizist:innen mit einem jährlichen Mindesteinkommen (Gewinn) von 3.900,00 Euro. Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstler:innen oder Publizist:innen von über 450 Euro im Jahr in Anspruch nehmen, sind auch abgabepflichtig. Ausnahmen gelten dann, wenn die Tätigkeit keine künstlerische Freiheit erlaubt oder die Künstler:innen oder Publizist:innen in Deutschland nicht versicherungspflichtig sind. Die Anmeldung erfolgt bei der Künstlersozialkasse selbst mit einem Anmeldeformular und der Abgabesatz liegt 2023 bei 5,0 %. Bei Unsicherheiten in Zusammenhang mit der Abgabepflicht empfiehlt sich auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit der Künstlersozialkasse!

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist die Künstlersozialkasse?

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    Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine gesetzliche Sozialversicherung für Publizist:innen und selbständige Künstler:innen in Deutschland. Vergleichbar ist die Leistung der Künstlersozialkasse mit der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer:innen.

  • Wer ist bei der Künstlersozialkasse abgabepflichtig?

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    Die Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse besteht bei allen hauptberuflich selbständigen Künstler:innen und Publizist:innen mit einem jährlichen Mindesteinkommen (Gewinn) von 3.900,00 Euro. Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstler:innen oder Publizist:innen von über 450 Euro im Jahr in Anspruch nehmen, sind auch abgabepflichtig.

  • Welche Ausnahmen gibt es bei der Abgabepflicht der Künstlersozialkasse?

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    Ausnahmen bei der Abgabepflicht der Künstlersozialkasse gelten dann, wenn die Tätigkeit keine künstlerische Freiheit erlaubt oder die Künstler:innen oder Publizist:innen in Deutschland nicht versicherungspflichtig sind.

  • Wie hoch sind die Abgaben bei der Künstlersozialkasse?

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    Der Abgabesatz bei der Künstlersozialkasse liegt 2023 bei 5,0 %.

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