Gastautorin
· Juni 2021
· aktualisiert April 2025
Innerhalb der EU gelten ganz eigene Regeln, was die Umsatzsteuer betrifft. Hier spricht man auch vom Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Klingt kompliziert? Aber so schlimm ist es gar nicht.
Als Freelancer:in erbringst du evtl. deine Dienstleistungen an eine:n Kund:in im EU-Ausland. Immer wenn das der Fall ist, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Dabei spielt es keine Rolle, ob du Kleinunternehmer:in bist oder nicht. Das Reverse-Charge-Verfahren musst du immer anwenden. Einzige Ausnahme: Deine Kund:innen im EU-Ausland sind Privatpersonen.
Du musst keine Umsatzsteuer auf deiner Rechnung berechnen und ausweisen. Dafür muss dein:e Kund:in die Umsatzsteuer in seinem:ihrem Land nach seinen:ihren Steuersätzen ausweisen und abführen. Voraussetzung dafür ist, dass du die USt-ID deines:deiner Kund:in besitzt, diese auf Gültigkeit geprüft hast und diese auf der Rechnung ausweist. Zusätzlich musst du auf der Rechnung deine USt-ID angeben und auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen. Hierfür reicht ein einfacher Text.
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Das Schöne für dich als Junico-Nutzer:in ist, dass die richtige Rechnungsstellung für dich Junico übernimmt. Nur zwei Dinge musst du tun:
Wenn du Kleinunternehmer:in bist, besitzt du in der Regel noch keine USt-ID. Eine solche kannst du aber ganz einfach beantragen. Die gute Nachricht: Eine Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung entsteht hierdurch nicht.
Hier kann eine USt-ID beantragt werden: Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Besitzt dein:e Kund:in keine gültige USt-ID, z. B. weil er:sie eine Privatperson ist, weißt du – wenn du umsatzsteuerpflichtig bist – die normale deutsche Umsatzsteuer aus und führst diese auch normal in Deutschland ab. D. h. hier findet keine Änderung zur Vorgehensweise in Deutschland statt.
Du musst in der UStVA deinen Umsatz mit Kund:innen aus dem EU-Ausland unter der Kennziffer 21 als „nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG“) angeben. Damit wird kein Steuerbetrag für dich in Deutschland fällig. Die Steuer bezahlt ja dein:e Kund:in in seinem:ihrem Land.
Sobald du eine Dienstleistung („sonstige Leistung“ für Kund:innen aus dem EU-Ausland) getätigt hast, musst du zusätzlich eine sogenannte Zusammenfassende Meldung abgeben. Diese musst du vierteljährlich immer zum 25. des Folgemonats erstellen und abgeben. Dabei musst du die USt-ID deines:deiner Kund:in angeben und zusätzlich den Umsatz je Kund:in. Du kannst die ZM entweder beim BZStOnline-Portal, dem Elster Online-Portal oder über eine Buchhaltungssoftware, die eine Schnittstelle für die ZM zu Elster bietet, abgeben.
💡 Hinweis: Als Kleinunternehmer:in entfällt für dich die Pflicht, eine ZM abzugeben.
Dann hast du vermutlich deine USt-ID dem Lieferpersonal mitgeteilt und findest den Vermerk „Reverse-Charge“ auf der Rechnung abgedruckt. Zusätzlich ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer separat aufgeführt.
Dann trittst du nun als „Leistungsempfänger:in als Steuerschuldner:in“ auf. Das bedeutet für dich, dass du sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer in deiner UStVA angeben musst. Unterm Strich führt das dazu, dass du keine Umsatzsteuer bezahlst, da du die Vorsteuer im gleichen Zug wieder abziehen darfst.
Der Sinn dahinter? Es soll damit die Steuerhinterziehung erschwert werden. So können die Finanzämter der EU-Mitgliedsländer die Steuern miteinander vergleichen und merken, wenn Umsätze nicht ausgewiesen wurden.
💡 Hinweis: Als Kleinunternehmer:in oder sonst steuerbefreites Unternehmen entfällt für dich das Recht, die Vorsteuer abzuziehen. Du musst die Umsatzsteuer ausweisen und bezahlen, darfst aber keine Vorsteuer abziehen. Dazu erstellst du jährlich deine Umsatzsteuererklärung und gibst dabei die Umsatzsteuerbeträge in den Kennziffern an.
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Die korrekten UStVA-Kennziffern hängen davon ab, worüber die Eingangsrechnungen lauten: es wird prinzipiell immer zwischen Warenlieferungen und Dienstleistungen („sonstige Leistungen“) unterschieden. Weiter musst du dir überlegen, wie die Waren in Deutschland zu versteuern wären. Also mit 19 % oder mit 7 %. In die entsprechende Kennziffer musst du dann den Umsatz in der UStVA angeben:
Art |
Name |
Kennziffer Umsatzsteuer |
Kennziffer Vorsteuer |
Einkauf von Waren (Produkte) |
Innergemeinschaftlicher Erwerb |
Umsatz 89, 93, 98 (je nach Umsatzsteuerbetrag) |
Steuer 61 |
Bezug von Dienstleistungen |
Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 13b Abs. 1 UStG |
Umsatz 47 Steuer 46 |
Steuer 67 |
Bezug von Bauleistungen, Gebäudereinigungen, Werklieferungen und andere |
Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 13b Abs. 2 UStG |
Umsatz 84 Steuer 85 |
Steuer 67 |
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Mehr erfahrenMit eigener USt-ID, geprüfter USt-ID der Kund:innen und korrektem Hinweis auf der Rechnung meisterst du das Reverse-Charge-Verfahren mühelos. Zusätzlich musst du deine Umsätze in der UStVA und, falls erforderlich, in der Zusammenfassenden Meldung angeben.
Du möchtest dir um die korrekten Kennziffern und die ZM keinen Kopf machen? Dann lass dich von einer Buchhaltungssoftware wie zum Beispiel sevdesk unterstützen. Hier stehen dir alle notwendigen Mehrwertsteuercodes zur Verfügung. Du suchst nur noch den passenden Code aus und für die korrekte Ausweisung in der UStVA, ZM und USt sorgt die Buchhaltungssoftware. Sind die Meldungen fällig, reicht ein Klick und deine Daten werden per integrierter Elster-Schnittstelle an das Finanzamt geschickt. Als Bestätigung erhältst du von deinem Finanzamt das offizielle Sendeprotokoll.
Du siehst also, mit ein wenig Wissen und der richtigen Unterstützung ist auch das Thema Reverse-Charge gut zu meistern.
💡 Info: Schau dir zusätzlich gerne Junicos Übersicht zu den verschiedenen Buchhaltungsprogramme an, um einen guten Überblick zu bekommen, was es so auf dem Markt gibt!
Immer wenn du als Freelancer:in eine Dienstleistung an ein:e Kund:in im EU-Ausland erbringst, gilt das Reverse-Charge-Verfahren – unabhängig davon, ob du Kleinunternehmer:in bist oder nicht. Die einzige Ausnahme ist, wenn deine Kund:in eine Privatperson ist. In diesem Fall weist du – sofern du umsatzsteuerpflichtig bist – die normale deutsche Umsatzsteuer aus und führst sie wie gewohnt ab.
Du darfst keine Umsatzsteuer auf deiner Rechnung ausweisen. Stattdessen müssen folgende Angaben auf der Rechnung stehen:
Ja. Wenn du Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringst, musst du neben der UStVA auch eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Diese erfolgt vierteljährlich zum 25. des Folgemonats und enthält: Die USt-ID deiner Kund:innen
Den Umsatz je Kund:in
Du kannst die ZM über das BZStOnline-Portal, Elster Online oder eine geeignete Buchhaltungssoftware einreichen. Kleinunternehmer:innen sind von dieser Pflicht ausgenommen.
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Antje Rößle-Tuchel ist Betriebswirtin (BA) und erledigt die Buchhaltung der objektfabrik (dem Hersteller von Kontolino!) bereits über 20 Jahre lang und die Buchführung eines Vereins einige Jahre lang im Ehrenamt.
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