Gastautor
· Mai 2017
· aktualisiert Mai 2025
Dominik Schmidt ist Rechtsanwalt der Kanzlei SCHÜRMANN ROSENTHAL DREYER Rechtsanwälte in Berlin und u. a. schwerpunktmäßig im Medien- und Werberecht tätig – Cookies und Datenschutz spielen in seinem Tätigkeitsbereich eine wichtige Rolle. In seinem Gastbeitrag erklärt er euch, wann ein Hinweis auf die Verwendung von Cookies verpflichtend ist.
Cookies sind aus gängigen internetbasierten Diensten nicht mehr wegzudenken. Fast jede Website nutzt sie. Apps auch. Die kleinen und nützlichen Datenpakete werden in der Regel auf dem Gerät des:der Nutzer:in installiert, vereinfachen die Nutzung und übermitteln dem:der Anbieter:in die im Cookie gespeicherten Daten. So können zum Beispiel über Session-Cookies die Login-Daten oder die im Warenkorb abgelegten Produkte des:der Nutzer:in gespeichert werden. Mithilfe von Cookies – und auch anderer Techniken – kann aber auch das Nutzerverhalten mitgeschnitten und, zum Beispiel für personalisierte Werbung, genutzt werden.
Jetzt wären wir aber nicht in Deutschland bzw. nicht in der EU, wenn es nicht natürlich auch einen rechtlichen Rahmen für den Einsatz von Cookies gibt. Wichtig ist das vor allem dann, wenn Freelancer:innen im Rahmen eines Projekts Cookies irgendwo einbauen und die Auftraggeber:innen diese dann als Anbieter auf ihren Websites etc. nutzen.
Die Europäische Union hat die für den Einsatz von Cookies maßgeblichen Regeln in der sogenannten „Cookie Richtlinie“ festgelegt. Nach den Bestimmungen der „Cookie Richtlinie“ dürfen Cookies nur dann eingesetzt werden, wenn der:die Nutzer:in (1.) klar und umfassend darüber informiert worden ist und er:sie (2.) in diese Datenerhebung und -speicherung eingewilligt (Opt-In) hat. Ausnahmen hiervon bestehen zum Beispiel nur dann, wenn der Einsatz von Cookies technisch unbedingt erforderlich ist. Deshalb unterteilt man Cookies auch in technisch erforderliche (z. B. Spracheinstellungs-/Warenkorb-Cookies) und technisch nicht erforderliche Cookies (z. B. Tracking-/Targeting-/Werbe-Cookies). Bei technisch erforderlichen Cookies muss auf ihren Einsatz „nur“ hingewiesen werden, bei technisch nicht erforderlichen zusätzlich die Einwilligung des:der Nutzer:in (Opt-In) eingeholt werden.
Die Regeln der „Cookie-Richtlinie“ hat der deutsche Gesetzgeber aber nie wirklich umgesetzt, obwohl er das bis 2011 hätte machen müssen. Daran stört sich aber weder die Bundesregierung noch die EU-Kommission, da beide der Auffassung sind, dass der deutsche Rechtsrahmen vorher schon den gleichen Rechtsrahmen gesetzt hat. Offen gesprochen, ist das ziemlicher Quatsch.
Quatsch ist das deshalb, da in Deutschland unter anderem in §§ 13, 15 TMG (Telemediengesetz) recht deutliche Regeln aufgestellt werden: Nach § 13 Abs. 1 TMG muss der:die Anbieter:in die Nutzer:innen zu Beginn des Nutzungsvorgangs unter anderem über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von Cookies in allgemein verständlicher Form informieren. Hieraus ergibt sich übrigens die Notwendigkeit, dass kein Online-Angebot ohne Datenschutzerklärung auskommt. Die braucht man, immer. Nach § 15 Abs. 3 TMG darf der:die Anbieter:in für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung – mittels Cookies – pseudonyme Nutzungsprofile erstellen, wenn der:die Nutzer:in dem nicht widerspricht (Opt-Out). Auf die Widerspruchsmöglichkeit muss der:die Anbieter:in außerdem hinweisen.

Man sieht selbst: Die „Cookie-Richtlinie“ setzt eine Opt-In-Pflicht, das deutsche Gesetz ein Opt-Out-Recht. Deshalb auch der oben zitierte Quatsch vom Gleichlauf deutschen und europäischen Rechts. In der Praxis stellt sich jetzt die Frage, ob man sich an die lockerere deutsche (Opt-Out) oder an die strengere europäische (Opt-In) Regel halten sollte.
Unabhängig davon, welcher Lösung gefolgt wird, braucht die Website, die App etc. zunächst aber eine ordentliche Datenschutzerklärung mit Angaben zu den mittels Cookies gespeicherten Informationen, dem Zweck der Speicherung der Cookies, die jeweilige Speicherdauer der Cookies, den:die Verantwortliche:n für die Speicherung und dem Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit der einmal bereits erteilten Einwilligung zur Cookie-Verwendung. Je umfangreicher Cookies eingesetzt werden, desto eher sollte mit einem vorgeschaltetem Pop-Up, einem Layer oder einem Banner auf den Einsatz von Cookies und die Datenschutzerklärung hingewiesen werden. Technisch erforderliche Cookies können bereits so eingesetzt werden. Dem Einsatz von Tracking- oder Targeting-Cookies, also technisch nicht erforderlichen Cookies müssen Nutzer:innen – nach deutschem Recht – widersprechen (Opt-Out) können, zum Beispiel im Rahmen der Datenschutzerklärung oder durch ein gesondertes Auswahlmenü. Für einen Einsatz nur in Deutschland reicht das so aus. Wer in jedem Fall auf Nummer sicher gehen will, hält sich von vornherein an die strengeren Regeln der „Cookie-Richtlinie“.
Soweit man aber auch Nutzer:innen innerhalb der EU, aber außerhalb Deutschlands ansprechen möchte, sollte man sich an die europäischen Regeln, die in den meisten anderen EU-Ländern umgesetzt sind, halten und – zusätzlich zu den deutschen Regeln – über eine im Vorfeld der Nutzung implementierte Opt-In-Lösung die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer:innen, zum Beispiel über eine protokolierbare Schaltfläche (mit Wahlmöglichkeiten wie zum Beispiel auf https://www.oracle.com/de/index.html), einholen. Stimmt der:die Nutzer:in der Verwendung von Cookies zu, dürfen sie entsprechend verwendet werden – lehnt er ab, dürfen die Cookies selbstverständlich nicht verwendet werden.
Ohnehin an die strengeren Vorgaben der „Cookie-Richtlinie“ müssen sich Kund:innen der Google-Produkte „Google AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ halten, da Google seit letztem Sommer einen Hinweis für die Nutzer:innen implementiert und die Zustimmung der Nutzer:innen zur Verwendung von Cookies eingeholt haben will, um diese Produkte über den:die Anbieter:iin überhaupt einzubinden.
Dass man mittlerweile auf immer mehr Websites Cookie-Bars / -Layers sieht, liegt übrigens genau daran, dass international tätige Unternehmen entsprechend die unterschiedliche Umsetzung in Deutschland und der EU unter einen Hut bringen wollen und auch Google bei der Verwendung entsprechender Cookies die Einbindung eines ausdrücklichen Cookie-Hinweises verlangt.
Du willst deine Tätigkeit als Freelancer:in aufs nächste Level heben?
Dann komm in die Junico Community und starte direkt!
Jetzt registrieren!💡 Wer Cookies einsetzt, muss darüber in der Datenschutzerklärung informieren.
💡 Wer Cookies nur in Deutschland einsetzt, muss zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von Cookies in allgemein verständlicher Form informieren und kann für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung mittels Cookies pseudonyme Nutzungsprofile erstellen, wenn der:die Nutzer:in dem nicht widerspricht (Opt-Out). Auf die Widerspruchsmöglichkeit muss der Anbieter außerdem hinweisen.
💡 Mittels Cookies erstellte personalisierte Nutzungsprofile benötigen immer eine ausdrückliche Einwilligung des:der Nutzer:in.
💡 Soweit Cookies innerhalb der EU aber außerhalb Deutschlands eingesetzt werden und/oder die Google-Produkte „Google AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ einbindet, muss über eine im Vorfeld der Nutzung implementierte Opt-In-Lösung die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer:innen eingeholt werden.
Dir hat dieser Artikel gefallen? Sag es weiter…
Gastautor
Dominik Schmidt ist Rechtsanwalt der Kanzlei SCHÜRMANN ROSENTHAL DREYER Rechtsanwälte in Berlin und u. a. schwerpunktmäßig im Medien- und Werberecht tätig.
bunq — Modernes Banking für moderne Teams
bunq ist die smarte Business-Bank für moderne Unternehmen: Mit bis zu 25 IBANs, länderübergreifenden Bankverbindungen, automatischer USt-Kategorisierung und Buchhaltungs-Integrationen behältst du jederzeit den Überblick. 100 % digital, flexibel skalierbar und sofort einsatzbereit – ideal für dynamisch wachsende Teams! Zum Start unserer Partnerschaft mit bunq gibt es von uns 50 € Startguthaben!
Wie denkst du über den Artikel? Melde dich an und teile deine Meinung zum Thema!
Was Freelancer:innen über gesetzliche Krankenkassen wissen müssen und welche sich lohnen
Der Beitrag zeigt, welche Aspekte Freelancer:innen berücksichtigen sollten, wie sie die Unterschiede zwischen den Anbietern bewerten können und welche gesetzlichen Krankenkassen sich im Jahr 2025 besonders empfehlen
Einkommensteuer für Freelancer:innen: Wie viel musst du wirklich zahlen?
In diesem Artikel erfährst du Schritt für Schritt, wie du als Freelancer:in deine Einkommensteuer berechnest – vom Gewinn bis zur Steuerlast. Mit klaren Beispielen, aktuellen Zahlen und praktischen Tipps behältst du den Überblick und sparst dabei sogar Geld.
Web Accessibility wird Pflicht – was der European Accessibility Act 2025 für Unternehmen bedeutet
Web Accessibility wird Pflicht: Wie der European Accessibility Act (EAA) dein Business beeinflusst: Tipps ✓ Umsetzung ✓ Chancen ✓ ► Jetzt nachlesen!
So findet ihr mit Junico
die besten Freelancer:innen
Erstellt kostenfrei einen Auftrag
Veröffentlicht ein Auftragsgesuch mit gewünschten Skills, Arbeitsumfang und Interessen.
Erhaltet geprüfte Vorschläge
Geprüfte Freelancer:innen senden euch unverbindliche Vorschläge zu eurem Gesuch.
Startet die Zusammenarbeit
Organisiert eure Freelancer:innen in eurem persönlichen Favorit:innen-Pool und startet die Zusammenarbeit mit den Besten.
Rechnet sicher und einfach ab
Behaltet den Überblick über alle Aufwände, erhaltet Rechnungen von euren Freelancer:innen und bezahlt sicher über Junico.
Wir sind Junico
Wir gestalten die neue Arbeitswelt, indem wir Freelancer:innen befähigen, mit ihren Skills die Welt zu verändern.
Expert:innen für dein Projekt
Wir verbinden euch mit Freelancer:innen, die ihr sonst nicht findet. Ob Startup oder Corporate — kleines oder großes Projekt: Passende Freelancer:innen für euch.
/5
Durchschnittliche Bewertung von über 4.000 Auftraggeber:innen
Finde passende Freelancer:innen
Beauftrage schnell und flexibel Freelancer:innen mit passenden Skills. Alle Freelancer:innen sind über Junico automatisch versichert.
/5
Durchschnittliche Bewertung von über 4.000 Auftraggeber:innen
Cookie-Hinweise: EU-Richtlinie und deutsches Gesetz