Redaktion
· September 2026
Die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige wird wieder konkret diskutiert. Für dich als Freelancer:in geht es dabei um mehr als eine zusätzliche monatliche Zahlung: Eine neue Pflicht könnte verändern, wie du fürs Alter vorsorgst, deine Preise kalkulierst und Rücklagen bildest.
Dabei müssen wir geltendes Recht und Reformvorschläge auseinanderhalten. Einige Selbstständige sind bereits heute pflichtversichert. Eine allgemeine Pflicht nach dem neuen Modell ist nach dem recherchierten Stand vom 23. September 2026 noch nicht beschlossen. Hier erfährst du, was vorgeschlagen wird und welche Fragen offenbleiben.
Ob du bereits einzahlen musst, hängt unter anderem von deiner Tätigkeit und Beschäftigungssituation ab. Unter bestimmten Voraussetzungen sind beispielsweise selbstständige Lehrkräfte, Erzieher:innen, Pflegepersonen, Hebammen, Handwerker:innen sowie Künstler:innen und Publizist:innen pflichtversichert. Die gesetzlichen Voraussetzungen regelt § 2 SGB VI.
Auch wenn du auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine:n Auftraggeber:in arbeitest und regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen beschäftigst, kann eine Rentenversicherungspflicht bestehen. Das ist von Scheinselbstständigkeit zu unterscheiden: Auch eine tatsächlich selbstständige Tätigkeit kann versicherungspflichtig sein.
Besteht keine Pflicht, kommt eine freiwillige Versicherung infrage. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Wege bietet die Deutsche Rentenversicherung. Die politische Diskussion ist deshalb kein Grund, bestehende Pflichten ungeprüft zu lassen.
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Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht vor, neue Selbstständige ohne obligatorische Absicherung in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Andere verlässliche Vorsorgeformen sollen weiterhin möglich bleiben. Eine politische Vereinbarung ist allerdings noch kein Gesetz.
Die Alterssicherungskommission schlägt in Empfehlung 22 vom Juni 2026 ein engeres Modell vor: Neue Selbstständige ohne obligatorische Absicherung sollen ab einem Stichtag verpflichtend einzahlen. Private Vorsorge allein soll sie nicht davon befreien.
Auch bereits Selbstständige sollen einbezogen werden, sich aber ohne weitere Voraussetzungen gegen diese neue Pflicht entscheiden können. Dieses sogenannte Opt-out soll bestehende Vorsorge berücksichtigen. Es wäre kein pauschaler Ausstieg aus schon heute geltenden Versicherungspflichten.
Für die Beiträge nennt die Kommission den Regelbeitrag mit einkommensbezogener Wahlmöglichkeit. Bei erstmaliger Gründung schlägt sie drei Jahre mit halbem Regelbeitrag vor. Gesetzliche Details und ein verbindlicher Starttermin stehen noch aus; auch die aktuelle Einordnung des VGSD beschreibt die Reform als noch nicht beschlossen.
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Als Orientierung dienen die Beitragswerte der Deutschen Rentenversicherung für 2026: Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent, die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze 8.450 Euro.
|
Berechnungsmodell |
Monatlicher Betrag nach den Werten von 2026 |
|
Halber Regelbeitrag |
367,82 Euro |
|
Regelbeitrag |
735,63 Euro |
|
Einkommensgerechter Beitrag an der Beitragsbemessungsgrenze |
1.571,70 Euro |
Diese Beträge sind geltende Rechengrößen für 2026, aber keine beschlossenen Beiträge einer neuen allgemeinen Pflicht. Bei einem späteren Inkrafttreten können andere Werte gelten. Auch muss ein Gesetz klären, wie die vorgeschlagenen Wahlmöglichkeiten und Nachweise ausgestaltet werden.
Bei einer einkommensgerechten Berechnung nach den heutigen Regeln würde nicht der gesamte Gewinn verbeitragt. Die Rechnung wäre: 8.450 Euro × 18,6 Prozent = 1.571,70 Euro im Monat. Hochgerechnet wären das 18.860,40 Euro im Jahr.
Das wäre jedoch nicht automatisch deine Zahlung: Bleibt die vorgeschlagene Wahl des Regelbeitrags erhalten, ergäben sich mit den Werten von 2026 stattdessen 735,63 Euro monatlich. Das Beispiel zeigt zwei Berechnungswege und keine bereits feststehende Belastung für gut verdienende Freelancer:innen.
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Jetzt registrieren!Ein zusätzlicher Beitrag bindet zunächst Liquidität, mit der du bisher anders planen konntest. Gerade bei schwankenden Einnahmen macht es einen Unterschied, ob du mehrere gute Monate hinter dir hast oder auf neue Aufträge wartest. Entscheidend wäre deshalb auch, wie schnell Beiträge an veränderte Einkünfte angepasst werden könnten.
Selbstständige tragen ihre Rentenbeiträge grundsätzlich selbst. Es gibt jedoch Sonderregeln: Über die Künstlersozialversicherung zahlen Versicherte beispielsweise nur etwa die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Sie sind bereits gesetzlich abgesichert; die Künstlersozialversicherung ist kein privates Vorsorgemodell.
Für deine Planung kommen mehrere Stellschrauben infrage: Preise, Ausgaben und Sparraten. Höhere Honorare lassen sich nicht in jedem Projekt durchsetzen. Eine Pflicht könnte daher besonders diejenigen belasten, die geringe Rücklagen haben oder bereits langfristige Vorsorgeverträge bedienen.
Eine saubere Kostenrechnung hilft dir, diese Belastungen sichtbar zu machen. Vergleiche deinen Umsatz nicht direkt mit einem Angestelltengehalt: Davon müssen auch Betriebsausgaben, Versicherungen, Vorsorge und Ausfallzeiten finanziert werden. Berücksichtige außerdem die nicht abrechenbare Arbeitszeit, etwa für Akquise und Verwaltung.
Eine verpflichtende Absicherung kann Vorsorgelücken verringern. Wer bislang wenig zurücklegt, baut damit Ansprüche für später auf. Gleichzeitig greift eine Pflicht in die Entscheidungen derjenigen ein, die bereits eine eigene Strategie verfolgen. Genau darin liegt der Konflikt zwischen sozialer Absicherung und finanzieller Eigenverantwortung.
Gesetzliche Rente und private Anlagen lassen sich dabei nicht allein anhand einer Renditezahl vergleichen. Eine gesetzliche Altersrente wird lebenslang gezahlt. Ein eigenes Wertpapierdepot bietet andere Gestaltungsmöglichkeiten, bringt aber Kursschwankungen mit sich; auch die Entnahmen im Alter müssen geplant werden. Die Verbraucherzentrale erläutert die Unterschiede.
Für die Altersvorsorge von Selbstständigen könnte eine Pflicht mit anerkannten privaten Alternativen der fairere Kompromiss sein. Sie würde eine grundlegende Absicherung verlangen und zugleich mehr Wahlfreiheit erhalten.
Allerdings müsste der Gesetzgeber klären, was als ausreichende private Vorsorge zählt. Ein frei verfügbares Depot kann auch vor dem Ruhestand aufgebraucht werden. Bestehende Versicherungsverträge lassen sich wiederum nicht immer ohne Nachteile verändern. Eine praktikable Lösung muss beides berücksichtigen.
Auch die Gründung einer UG oder GmbH bietet keinen sicheren Ausweg aus einer künftigen Rentenversicherungspflicht. Gesellschafter-Geschäftsführer:innen können sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gelten, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben. Wie dieser Einfluss beurteilt wird, erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
Aus diesem Status folgt aber nicht, dass eine neue Pflicht für Selbstständige sie ausnehmen müsste. Die Empfehlung enthält dazu keine ausdrückliche Sonderregel. Eine Rechtsformänderung sollte deshalb nicht auf der Hoffnung beruhen, künftige Beiträge zu vermeiden. Sie muss zur gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Situation passen.
Rentenbeiträge zu zahlen macht eine Zusammenarbeit nicht automatisch tatsächlich selbstständig. Für eine Beschäftigung sprechen insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Maßgeblich ist die konkrete Zusammenarbeit; die Grundlagen stehen in § 7 SGB IV.
Für dich und deine Auftraggeber:innen bliebe diese Prüfung relevant. Vertiefende Hinweise zur Gesamtbetrachtung findest du im Junico-Beitrag zum rechtssicheren Einsatz von Freelancer:innen. Eine neue Rentenpflicht allein würde die Abgrenzungsprobleme also nicht lösen. Klarere Regeln für die Zusammenarbeit wären weiterhin wichtig.
Du musst deine gesamte Vorsorge nicht wegen eines Reformvorschlags umwerfen. Sinnvoll ist aber, deine Ausgangslage zu kennen und folgende Punkte durchzugehen:
Bei der Reform bleiben insbesondere Stichtag und Umsetzung offen: Wie wird das Opt-out organisiert? Was gilt bei nebenberuflicher Selbstständigkeit, wechselnden Tätigkeiten oder Verlusten? Dafür braucht es konkrete gesetzliche Regeln. Bis dahin sind Rechenbeispiele eine Planungshilfe, keine Zahlungsaufforderung.
Eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige kann Menschen davor schützen, im Alter ohne ausreichende Absicherung dazustehen. Der sozialpolitische Ansatz dahinter sollte nicht einfach ignoriert werden.
Das vorgeschlagene Modell greift jedoch stark in die finanzielle Eigenverantwortung von Freelancer:innen ein. Besonders problematisch wäre eine Regelung, die neue Selbstständige ohne Wahlmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet – auch dann, wenn sie bereits privat vorsorgen.
Hinzu kommt die finanzielle Belastung. Gerade bei niedrigen oder schwankenden Einnahmen können zusätzliche monatliche Beiträge erheblichen Druck erzeugen. Entscheidend ist deshalb, wie Beiträge berechnet werden und wie flexibel sie sich an die wirtschaftliche Situation anpassen lassen. Wer bereits langfristige Vorsorgeverträge bedient, braucht außerdem praktikable Übergänge.
Auch die gewählte Rechtsform darf nicht unbeabsichtigt zum entscheidenden Unterschied werden. Würden Einzelunternehmer:innen einbezogen, vergleichbar tätige Gesellschafter-Geschäftsführer:innen einer UG oder GmbH aber ausgenommen, könnten neue Ungleichheiten und Anreize zum Ausweichen entstehen. Diese Frage muss der Gesetzgeber eindeutig klären.
Ein fairer Kompromiss könnte deshalb eine Pflicht zur Altersvorsorge mit Wahlfreiheit sein: Selbstständige müssten für ihr Alter vorsorgen, könnten aber zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und anerkannten privaten Alternativen wählen. Dafür müsste klar geregelt sein, welche Vorsorgeformen eine ausreichende Absicherung gewährleisten.
Noch ist offen, was davon tatsächlich Gesetz wird. Die Diskussion reicht aber weit über die Altersvorsorge hinaus: Je nach Ausgestaltung könnte eine neue Pflicht die Preise, die finanzielle Planung und die Wahl der Rechtsform beeinflussen – und möglicherweise auch die Entscheidung, ob Menschen den Schritt in die Selbstständigkeit überhaupt wagen.
Stand: 23. September 2026. Der Beitrag ordnet den Diskussionsstand im September 2026 ein. Die Übertragung der Beitragswerte von 2026 auf eine künftige Pflicht ist eine Modellrechnung. Der Text ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.
Nein. Es gibt politische Vereinbarungen und eine Empfehlung der Alterssicherungskommission, aber noch kein verabschiedetes Gesetz für eine allgemeine Rentenversicherungspflicht aller neuen Selbstständigen. Ein verbindlicher Starttermin steht demnach auch noch nicht fest. Dieser müsste erst im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens festgelegt werden.
Nach den Rechengrößen von 2026 läge der reguläre Regelbeitrag modellhaft bei rund 735,63 Euro monatlich. Bei einer einkommensgerechten Berechnung könnte der Beitrag unter Anwendung der heutigen Beitragsbemessungsgrenze auf maximal rund 1.571,70 Euro steigen.
Private Vorsorge bleibt grundsätzlich möglich. Nach der Empfehlung der Alterssicherungskommission würde sie neue Selbstständige jedoch nicht automatisch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien. Ob der Gesetzgeber andere Vorsorgeformen anerkennt, ist noch offen.
Das lässt sich derzeit nicht beantworten. Die Empfehlung regelt nicht ausdrücklich, wie beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer:innen einer UG oder GmbH behandelt würden. Ein späteres Gesetz müsste diesen Fall eindeutig klären.
Nein. Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit ab. Die Zahlung eigener Rentenbeiträge macht eine abhängig beschäftigte Person nicht automatisch zu einer echten selbstständigen Person.
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